Antrag auf Außnahmegenehmigung gemäß §6 der Gehölzschutzsatzung
Allgemeine Informationen
In Lauchhammer ist der Gehölzschutz in der Satzung der Stadt Lauchhammer zum Schutz von Bäumen, Hecken, Sträuchern und Feldgehölzen (Gehölzschutzsatzung) geregelt.
Danach sind Bäume ab einem Stammumfang von 60 cm geschützt. Alle Eichen-, Ulmen- oder Buchenarten sowie kleinkronige Arten wie z.B. Baumhasel, Eberesche, Weiß- oder Rotdorn sind bereits ab einem Stammumfang von 30 cm geschützt. Der Stammumfang wird in einer Höhe von 1,30 m gemessen. Somit bedürfen Fällungen von Bäumen, deren Stammumfänge diese Maße überschreiten einer Genehmigung. Schnittmaßnahmen, die über einen normalen Pflegeschnitt hinausgehen sind ebenfalls genehmigungspflichtig.
Laut Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind Fällungen und Schnittmaßnahmen außerhalb des Waldes in der Zeit vom 01. März bis 30. September unzulässig.
Die Satzung gilt nicht für Obstbäume mit Ausnahme von Walnussbäumen. Nadelbäume in Vor- und Hausgärten mit einem Abstand bis zu 25 m zu einem Gebäude, mit Ausnahme derer im Bereich des Bebauungsplanes "Grünewalder Lauch", unterliegen ebenfalls nicht dem Schutz dieser Satzung.
Für Gehölze außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne bzw. Bäume mit einem Stammumfang ab 2,50 m gilt die Verordnung des Landkreises Oberspreewald-Lausitz zum Schutz von Bäumen, Hecken, Sträuchern und Feldgehölzen (Gehölzschutzverordnung - GehölzSchVO/LK OSL). Alleen sind nach dem Brandenburgischen Naturschutzgesetz geschützt. In diesen Fällen sind die Anträge an die Untere Naturschutzbehörde, Frau Dr. Marschka, J.-Gottschalk.Str. 36 in 03205 Calau, Tel. 03541 870 3474 zu richten.
Rechtsgrundlagen
Notwendige Unterlagen
- Antrag auf Ausnahmegenehmigung siehe Anlage 1 der Satzung der Stadt Lauchhammer zum Schutz von Bäumen, Hecken, Sträuchern und Feldgehölzen (Gehölzschutzsatzung)
- Lageplan (ohne Maßstab, Skizze)
- Foto
Kosten
Für Ausnahmen von den Verboten der Gehölzschutzsatzungen wird gemäß §§ 1, 2 i. V. m. Ziff. 1.1. des Gebührentarifs der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Lauchhammer eine Gebühr von mindestens 5,00 Euro erhoben.
Für die Ausnahme vom Verbot des § 34 Brandenburgischen Naturschutzgesetzes wird gemäß Ziff. 1 S. 1 der Gebührenordnung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung (GebO MLUR) eine Gebühr von 30,00 Euro erhoben.
Ansprechpartner
Geschäftsbereich I
Herr Marco Wolf (03574) 488-217