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Anzeige der Hundehaltung gemäß §6 HundehV


Allgemeine Informationen

 

Anzeige- und Kennzeichnungspflicht gem. § 6 Hundehalterverordnung (HundehV) 

Die HundehV vom 16. Juni 2004 beinhaltet u.a. Vorschriften für Hunde ab einer bestimmten Größe und Gewicht.


Der Halter eines Hundes mit einer Widerristhöhe von 40 cm oder einem Gewicht von mindestens 20 kg, unabhängig seiner Rassezugehörigkeit, unterliegt einer Anzeige und Kennzeichnungspflicht gem. §  6 HundehV.  

 

Der Hund ist dauerhaft mit einem Mikrochip-Transponder gemäß ISO Standard durch einen Tierarzt kennzeichnen zu lassen.

 

Die Identität des Hundes (Rasse, Gewicht, Größe, Alter, Farbe und Chipnummer) ist der örtlichen Ordnungsbehörde anhand des Anzeigeformulars anzuzeigen.

 

Der Halter hat den Nachweis der Zuverlässigkeit (Führungszeugnis, das beim Einwohnermeldeamt der Stadt beantragt wird) zu erbringen.


Rechtsgrundlagen


Notwendige Unterlagen

  • Antrag zur Anzeige der Hundehaltung gemäß § 6 HundehV

Gebühren

  • Gemäß Bundeszentralregistergesetz wird für das Führungszeugnis eine Gebühr von 13,00 Euro erhoben.
  • Die Kosten für das Einsetzen des Mikrochip-Transponders müssen beim Tierarzt erfragt werden.

Ansprechpartner

Geschäftsbereich I

 

Herr Marco Wolf
Telefon (03574) 488-217


Formulare

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