Notfallbetreuung: "Ein-Elternregelung" für Beschäftigte im Gesundheits- und Pflegebereich

30. 03. 2020

Notfallbetreuung:

 „Ein-Elternregelung“ für Beschäftigte im Gesundheits- und Pflegegebereich

    

Der Interministerielle   Koordinierungsstab Coronavirus der Landesregierung  hat die Landkreise und kreisfreien Städte angewiesen, folgend Änderungen in der Notfallbetreuung in Kitas und Horten durchzusetzen.

   

Bei folgenden Bereichen ist es nun ausreichend, wenn ein Elternteil in einem systemrelevanten Beruf arbeitet, um Anspruch auf die Notbetreuung zu haben („EinElternregelung“):

 

- im Gesundheitsbereich,

- gesundheitstechnischen und pharmazeutischen Bereichen,

- im medizinischen und im pflegerischen Bereich,

 - der stationären und teilstationären Erziehungshilfen sowie in Internaten gemäß § 45 SGB VIII, der Hilfen zur Erziehung, der Eingliederungshilfe, der Versorgung psychisch Erkrankter sowie

- für die Notfallbetreuung von Kindern bis zum Ende des Grundschulalters.

 

Wenn ein Elternteil in diesen Berufsgruppen arbeitet, besteht für die Familie Anspruch auf die Notfallbetreuung, wenn keine andere Betreuungsmöglichkeit gegeben ist. Ist ein Elternteil zum Beispiel in Heimarbeit, entfällt dieser Anspruch.

Darüber hinaus sollen Kinder bis zum Ende des Grundschulalters unbeschadet der Frage, ob die Eltern in einem systemrelevanten Bereich tätig sind, die Notfallbetreuung aufgenommen werden, wenn dies das Kindeswohl erfordert.