Aktuelle Rechtssprechung zu den Eindämmungsmaßnahmen

11. 11. 2020

Aktuelle Rechtsprechung zu den Eindämmungsmaßnahmen

Das Oberverwaltungsgericht hat den Eilantrag eines Betreibers eines Tattoo-Studios, den Vollzug von § 9 Abs. 1 der aktuellen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg vorläufig auszusetzen,soweit damit das Erbringen von Tätowierdienstleistungen verboten wird, mit Beschluss vom 4. November 2020 – OVG 11 S 94/20 zurückgewiesen und in der Begründung ausgeführt:

„Selbst wenn die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als offen anzusehen wären, hätte der Antrag keinen Erfolg. Denn die vorzunehmende Folgenabwägung ginge ebenfalls zulasten des Antragstellers. Der gegenwärtige Stand des Infektionsgeschehens erfordere ein sofortiges effizientes Handeln, um dem exponentiellen Wachstum der Infektionszahlen noch wirksam begegnen zu können. Die persönlichen und wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers müssten dahinter zurücktreten.“

Diese Auffassung konkretisierend und weiterverfolgend hat das OVG zwischenzeitlich in den o.g. Verfahren ähnlich gelagerte Eilanträge von Fitnessstudios, Nagelstudios, Kosmetikstudios und Massagedienstleistern ebenfalls zurückgewiesen.

Zudem habe das Gericht in dem Verfahren OVG 11 S 114/20 die auf den Unterricht in der gymnasialen Oberstufe erweiterte Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung mit Beschluss vom 9. November 2020 bestätigt.

Etwaige Anträge von Gastwirten gegen die aktuelle SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg waren bislang nach hiesiger Kenntnis nicht Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Das Verwaltungsgericht Berlin hat jedoch in einem Verfahren von 22 Gastwirten Anträge gegen die dortige Schließungsanordnung von Gaststätten zurückgewiesen und u. a. festgestellt:

„Die Aussage, Gaststätten trügen nicht wesentlich zur Verbreitung der Pandemie bei, sei nicht haltbar. Auch wenn das Robert Koch-Institut viele Ansteckungen auf den privaten Bereich zurückführe, ließen sich drei Viertel der Erkrankungen nicht mehr auf eine bestimmte Quelle zurückführen. Als eine Maßnahme eines Gesamtpakets zur Bekämpfung der Pandemie sei das Verbot daher geeignet. Es sei auch erforderlich, weil allein die Einhaltung der für Gaststätten bislang geltenden Hygienekonzepte nicht ausreiche. Die Gastronomie sei davon geprägt, dass Menschen nicht nur zur bloßen Nahrungsaufnahme zusammenkämen, sondern typischerweise auch, um Geselligkeit zu pflegen, zu kommunizieren und neue Kontakte zu knüpfen.“

Gegen diesen Beschluss vom 9. November 2020 in dem Verfahren VG 4 L 476/20 kann jedoch noch Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle:Städte- und Gemeindebund Brandenburg