FFP2-Maskenpflicht bei Nutzung des ÖPNV bei hohen Inzidenzen

27. 04. 2021

Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wurde zum 24.04.2021 abermals verschärft.

 

Seitdem müssen in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie an Haltestellen und Umsteigeanlagen, sofern die 7-Tage-Inzidenz eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen bei über 100 liegt, FFP2-Masken oder Masken mit der Bezeichnung KN95 getragen werden.
OP-Masken reichen dann nicht mehr aus.

 
Von der Pflicht ausgenommen sind:
Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
Personen, die ärztlich bescheinigt aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Atemschutzmaske tragen können oder
gehörlose und schwerhörige Menschen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen. 

 

Eine Beförderungspflicht gegenüber Fahrgästen, die gegen die o.g. Pflicht verstoßen, besteht nicht.