Satzung Baurecht

Gestaltungssatzung Innenstadt Lauchhammer-Mitte


Örtliche Bauvorschrift zur Wahrung und Entwicklung der städtebaulichen Eigenart der Innenstadt Lauchhammer-Mitte.

 

Zum Schutz und zur künftigen Gestaltung des Stadtbildes von Lauchhammer-Mitte, das von besonderer geschichtlicher, architektonischer und städtebaulicher Bedeutung ist, hat aufgrund des § 81 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) vom 16. Juli 2003 (GVBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2005 (GVBl. I S. 267), in Verbindung mit § 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I. S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2005 (GVBl. I S. 210) die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lauchhammer in ihrer Sitzung am 22. Februar 2006 folgende Gestaltungssatzung Innenstadt Lauchhammer-Mitte beschlossen.

 

§ 1 Örtlicher Geltungsbereich

 

  1. Die Gültigkeit dieser Satzung erstreckt sich auf das Gebiet der Innenstadt von Lauchhammer-Mitte.
  2. Der örtliche Geltungsbereich dieser Satzung ist in der Anlage 1 dargestellt. Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Satzung.

 

§ 2 Sachlicher Geltungsbereich


Die Satzung ist anzuwenden bei allen Neu-, Um- und Erweiterungsbauten und allen Veränderungen der äußeren Gestaltung von Gebäuden, baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen, die vom öffentlichen Raum einsehbar sind.

 

§ 3 Allgemeine Anforderungen

 

Alle Maßnahmen sollen hinsichtlich

  1. des Gebäudetyps

  2. der Mischung verschiedener Gebäudetypen

  3. der Art und Größe der Baukörper

  4. der Dachausbildung

  5. der Gliederung der Straßenfassade

  6. des Verhältnisses von Wandfläche zu Öffnungen

  7. der Ausbildung der Öffnungen

  8. des Materials der Oberflächen

  9. der Farbgebung

  10. der zusätzlichen Bauteile

  11. der Gestaltung öffentlicher und privater Freiflächen und

  12. der Werbeanlagen und Warenautomaten
     

nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in der Weise ausgeführt werden, dass die geschichtliche,architektonische und städtebauliche Eigenart des Stadtbildes von Lauchhammer-Mitte gesichert und gefördert wird.

 

§ 4 Bauflucht


Bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten muss die vorhandene Bauflucht über die gesamte Fassadenbreite und in allen Geschossen eingehalten werden. Für den Fall, dass die Bauflucht nicht in jedem Fall durch die vorhandene Bebauung eindeutig definiert werden kann, erfolgt deren Festsetzung durch das Bauamt der Stadt Lauchhammer.

 

§ 5 Dächer
 

  1. Die Dächer von Hauptgebäuden sind mit symmetrisch geneigten Dachflächen von 40° bis 60° auszubilden.
  2. Die Dachflächen von Hauptgebäuden sind einheitlich zu decken. Dacheindeckungen sollen aus naturrot bis rotbraunen Dachziegeln und nicht glänzend sein. Lüfterziegel sind nur in technisch bedingten Ausnahmen zulässig. Für ursprünglich mit Schiefer gedeckte Dachflächen und Dachaufbauten sowie für exponierte Gebäude sind Schieferschindeln zulässig.

  3. Bei Neu- oder Umbau von Dächern muss mindestens eines der die Geometrie der Dachfläche bestimmenden Elemente wie Dachneigung, Trauf- oder Firsthöhe von den Nachbargebäuden abweichen.

  4. An der Traufe kann ein Dachüberstand von bis zu 0,30 m vorgesehen werden; Überstände an den Ortgängen der Giebel und Gauben sind bis zu 0,10 m zulässig. Die Verwendung von Ortgangformziegeln an vor 1949 errichteten Gebäuden ist nicht zulässig.

  5. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung vorhandene Traufgesimse sind zu erhalten. Traufgesimse, Dachüberstände, Kehlen und Firste sind in einer der umgebenden Bebauung entsprechenden Bauweise auszuführen. Nach 1990 durchgeführte Baumaßnahmen, die eine maßgebliche Änderung des Bestandes zur Folge hatten, sind dabei zu vernachlässigen.

  6. Drempel sind bis zu einer Höhe von 1,00 m zulässig.

 

§ 6 Dachaufbauten
 

  1. Als Dachaufbauten sind zulässig: Frontspieß, Zwerchhaus, Gaube, Mansardenfenster, Dachfenster, Schornsteine, Gitter und technische Anlagen.
  2. Spitz-, Schlepp-, Segmentbogen- und Walmgauben sowie Fledermausgauben sind zulässig. Die vertikalen Seitenflächen der Gauben sind zu putzen, ausnahmsweise kann mit Holz, Zink- oder Kupferblech verkleidet werden. Die Eindeckung des Gaubendaches ist im Material der Dachdeckung auszuführen, Zink- und Kupferblechabdeckungen sind ausnahmsweise zulässig.
  3. Bei einer Neueinordnung sind die Gauben aus der Fassadengestaltung zu entwickeln. Dachgauben sind auf die Fensterachsen oder auf die Achse der Mauerfläche zwischen zwei Geschossfenstern auszurichten. Ausnahmsweise ist eine gleichmäßige Verteilung auf der Dachfläche zulässig. Unzulässig sind Gauben mit Flachdach (weniger als 15 % Neigung), Dacheinschnitte und Dachterrassen.Dachgauben sind nur als Einzelgauben zulässig. Sie dürfen eine Breite von 2,00 m nicht überschreiten. Der Abstand zwischen zwei Gauben muss größer sein als die Breite einer Gaube, mindestens jedoch 1,30 m. Die Gaube muss zur Traufe einen Abstand von mindestens zwei Dachsteinen haben und mindestens drei Dachsteine unterhalb des Firstes in das Dach einbinden. Vom Dachende (Ortgang) muss die Gaube einen Abstand von mindestens 1,30 m aufweisen.
  4. Liegende Dachwohnfenster sind nur auf einer vom öffentlichen Raum nicht einsehbaren Seite oder bei Gebäuden mit mindestens zwei Vollgeschossen zulässig. Dachausstiegsfenster bis zur Größe von 47 cm x 52 cm (Glasfläche ca. 0,22 m2) können vorgesehen werden.
  5. Schornsteinköpfe sind ziegelsichtig in Klinker auszuführen. Die Verwendung von Fertigteilschornsteinen sowie die Verkleidung von Schornsteinköpfen ist unzulässig.
  6. Feste Steigleitern, Austritte, Blitzableiter sind auf ein Mindestmaß zu beschränken und möglichst auf der straßenabgewandten Seite anzubringen. Historische, schmuckreich gestaltete Blitzableiter sind zu erhalten.
  7. Antennen und Satellitenempfangsanlagen sind am Gebäude an nicht vom öffentlichen Raum aus einsehbaren Bauteilen anzubringen. Ist zur Sicherung eines ausreichenden Empfangs eine solche Anordnung nicht möglich, muss sich die Empfangsanlage der Farbe des Daches anpassen. Bei mehreren Abnehmern pro Haus sind Gemeinschaftsantennen vorzusehen.
  8. Solarenergieanlagen sind an denkmalgeschützten Gebäuden nur an einer vom öffentlichen Raum nicht einsehbaren Seite zulässig.

 

§ 7 Gestaltung der Fassaden

 

  1. Die der Straße zugewandten Fassaden von Hauptgebäuden sind als Lochfassaden zu gestalten. Öffnungen sind in jedem Geschoss vorzusehen. Die Gesamtheit aller Öffnungsflächen muss kleiner sein als die geschlossenen Wandflächen. Völlig geschlossene Fassaden oder Fassaden mit extrem kleinen Öffnungen sind unzulässig.
  2. Die vorhandenen Gebäudefassaden sind so zu erhalten, dass ihre unterschiedlichen Maßverhältnisse nach Breite und Höhe sowie ihr Parzellenbezug deutlich ablesbar bleiben. Die vorhandene Fassadensymmetrie ist beizubehalten.
  3. Bei geschlossener Bebauung müssen Fassadenabschnitte durch mindestens zwei der nachfolgenden Gliederungselemente gebildet werden und sich Nachbargebäude zu unterscheiden: - deutliche Unterschiede in den Firsthöhen - deutliche Unterschiede in den Traufhöhen - unterschiedliche Brüstungs- und/oder Sturzhöhen der Fenster- und Türöffnungen zwischen den Fassadenabschnitten - plastische Bauteile wie Gesimse, Linsen, Pilaster, Einschnitte, vorgesetzte Giebel, unterschiedliche Farbgebung.
  4. Bei der Farbgestaltung der Fassadenflächen sind helle Töne aus dem Bereich gelb, braun, grün und blau sowie Materialfarben analog § 8 Abs.(3) zu verwenden. Fassadenelemente wie Sockel, Gesimse, Faschen und Lisensen können heller oder dunkler, jedoch nicht in konträrer Farbgebung, abgesetzt werden. Benachbarte Fassaden mit verschiedener Parzellenzugehörigkeit müssen unterschiedliche Farbgebungen aufweisen.
  5. An stadtbildprägenden Fachwerk-, Klinker- und Putzbauten ist die Wärmedämmung der Fassade nur unter Wahrung der historischen Fassadenansicht zulässig.
  6. Bauzeitlich originale Gliederungs- und Schmuckelemente einschließlich Fensterläden sowie sichtiges Fachwerk sind zu erhalten oder dem Original entsprechend weitestgehend wieder herzustellen.
  7. An Fassaden von Hauptgebäuden sind Sockel auszubilden. Bei Neubauten sind die Sockelhöhen an die benachbarten Gebäude anzugleichen und können diese 0,40 m über- oder unterschreiten, jedoch soll die Sockelhöhe höchstens 0,60 m und nicht weniger als 0,18 m betragen.
  8. Eine geschossweise Differenzierung der Fassade ist ausnahmsweise zulässig, wenn sie in Farbe und Material aufeinander abgestimmt ist und mit der Fassadengliederung durch die Öffnungen harmoniert.
  9. Straßenseitig vorhandene Tür- und Fensteröffnungen sind in ihrer ursprünglichen Anzahl und Größe weitgehend zu erhalten. Tür- und Fensteröffnungen dürfen nicht vergrößert oder verkleinert werden, wenn dadurch die Gliederung der Fassade gestört wird. Tür- und Fensteröffnungen, ausgenommen Schaufenster, sind grundsätzlich als stehende Formate auszubilden, wobei das Verhältnis von Breite und Höhe mindestens 1:1,2 betragen soll. Fenster mit einer Größe von mehr als 1,20 m² sind zu unterteilen. Nicht mehr vorhandene Gliederungen (Kämpfer, Sprossen) sind bei Sanierungsmaßnahmen in Anpassung an das historische Vorbild wieder herzustellen. Vorhandene Rund-, Korb- oder Segmentböden als obere Abschlüsse von Tor-,Tür- und Fensteröffnungen sind zu erhalten. Die Fenster, Türen und Tore müssen sich dem Bogen anpassen. Gliederungen zwischen den Scheiben von Fenstern sind nicht zulässig. Die Verwendung von gewölbten Scheiben und Glasbausteinen ist unzulässig.
  10. Fensterbänke sind in Anpassung an die Fassadengestaltung als massive Einzelgesimsbank innerhalb eines profilierten Gesimsbandes oder als Rollschicht in Klinker auszubilden. Fensterbankabdeckungen sind in Zink- oder Kupferblech auszuführen.
  11. Gestalterisch und baugeschichtlich wertvolle Fenster, Türen und Tore sind zu erhalten. Für Türen und Tore dürfen keine Rolltüren oder Rolltore anstelle von Holztoren angebracht werden.
  12. Schaufenster sind nur im Erdgeschoss der Gebäude zulässig. Die Schaufenster müssen sich in das Gesamtbild der Fassade einfügen. Schaufenster dürfen nicht bis zur Geländeoberkante reichen und müssen über dem Sockel enden. Es sind stehende bis quadratische Formate vorzusehen. Zu anderen Öffnungen (Fenster, Türen) muss ein wenigstens 24 cm breiter Pfeiler verbleiben. Wird die gesamte Fassadenbreite für Schaufenster verplant, ist zwischen diesen untereinander und zu Türen ein Pfeiler von mindestens 36,5 cm Breite vorzusehen. Am Gebäudeende ist in beiden Fällen ein Mauerwerksstück  von mindestens 50 cm Breite einzuhalten.
  13. Als Sonnenschutzanlagen sind Rollmarkisen mit Textilspannung in auf die Farbgestaltung der Fassade abgestimmter Farbgebung zulässig. Glatte oder glänzende Materialien und Vollfarben sind unzulässig. Markisen sind so anzuordnen und zu bemessen, dass sie der Fassadengliederung entsprechen. Die Überdeckung oder Überschneidung von Architekturelementen sowie die unbegründete Zusammenfassung von Gebäudeachsen ist nicht zulässig.
  14. Vor die Fassade vorspringende Jalousien (Rollläden) sind unzulässig.
  15. Hausbriefkästen, Hausnummern, Namensschilder, Klingel- und Wechselsprechanlagen müssen zurückhaltend und harmonisch in die Eingangsgestaltung integriert werden.
  16. Vorhandene Außentreppen wie Haus- und Ladeneingänge an öffentlichen Verkehrsflächen sind zu erhalten. Es sind gestalterisch zurückhaltende ortstypische Materialien, wie Sandstein, Beton oder ungeschliffener Granit, zu verwenden. Glatte und bunte Materialien, wie Marmor, Terrazzo oder polierter Granit, sind nicht zulässig. Laden- und Hauseingangsstufen sind als Blockstufen auszubilden.

 

§ 8 Fassadenoberflächen


Für Fassaden sind als Grundmaterialien Ziegelsichtmauerwerk, Putz und Sichtfachwerk zulässig.

  1. Ziegelsichtmauerwerk ist in rotem bis rotbraunem oder gelbem bis gelbbraunem Klinker auszuführen. Das gilt auch für Mischformen (Klinker mit Putz). Besandete und strukturierte Ziegel sind unzulässig.
  2. Putzfassaden sind nur mit glatt ausgeriebenem oder schwach strukturiertem Putz bis maximal 2 mm Körnung zulässig.
  3. Gebäude in Sichtfachwerk sind, wenn technisch möglich, als sichtige Fachwerkbauten zu erhalten oder wieder freizulegen.
  4. Stuck sowie Zier- und Gliederungselemente sind zu erhalten und bei einer Erneuerung dem Original weitgehend angenähert wieder     herzustellen.
  5. Nutzflächen und Anstriche der Fassaden sind in nicht glänzender Ausführung und in gedeckten Tönen zu gestalten. Unzulässig sind Buntsteinputz, Sichtbeton, Waschbeton, Kunststeinriemchen, Klinker- und Schieferersatzstoffe, Mauerwerks-, Klinker- und sonstige Imitate sowie glatte und glänzende Oberflächenmaterialien, wie z. B. Fliesen, Metall und Kunststoffmaterialien.
  6. Haustüren und Tore in vor 1949 errichteten Gebäuden sind grundsätzlich in Holz zu fertigen. Charakteristische Tordurchfahrten sind einschließlich ihrer Holztore zu erhalten. Ebenso sind Beschläge wie Türgriffe, Tor- und Türbänder und andere Gestaltungselemente zu bewahren.
  7. Sockel sind zu putzen. Mosaiksteine, Keramikplatten, Fliesen, Klinker- und Mauerwerksimitate u. ä. sind für Sockelverkleidungen unzulässig. Feldsteinsockel sind wenn möglich wieder freizulegen.
  8. Für Laden- und Hauseingangsstufen sind glatte, glänzende und mehrfarbige Materialien wie Mosaiksteine, Keramikplatten, Fliesen, Klinker- und Mauerwerksimitate u. ä. nicht zulässig. Der Fassadenfront vorgelagerte Stufen dürfen zu keiner unzulässigen Einschränkung des öffentlichen Verkehrsraumes führen.

 

§ 9 Werbeanlagen und Warenautomaten

 

 Werbeanlagen sind unzulässig:

  1. oberhalb der Brüstungshöhe des ersten Obergeschosses und in den Fenstern der Obergeschosse,
  2. auf Dächern und Schornsteinen,
  3. an Einfriedungen mit Ausnahme von Hinweisschildern für Beruf und Gewerbe bis zu einer Größe von 0,20 m2, an Bäumen, Masten, Außentreppen, Fensterläden und vorhandenen Balkonen und Loggien,
  4. in öffentlichen Grünflächen, im straßenbegleitenden Grün; auf unbebauten Grundstücken und in Vorgärten,
  5. auf Straßenflächen,
  6. an Ruhebänken und Papierkörben,
  7. an und auf Markisen, ausgenommen Firmenbezeichnungen.

 

Zulässige Werbeformen sind Flach- und Auslegerwerbeanlagen sowie plakative Werbung. Werbeanlagen sind in Form, Farbe und räumlichem Umfang der Gestalt des Gebäudes und der Umgebung unterzuordnen und anzupassen. Grelle und leuchtende Farben sind unzulässig.

  1.  Ausleger müssen senkrecht zur Fassade angebracht werden; sie dürfen bis zu 0,85 m vor die Gebäudefront ragen. Die Transparent- bzw. Schildgröße darf nicht höher als 0,80 m, nicht breiter als 0,60 m und nicht stärker als 0,20 m sein. Je Fassadenabschnitt ist nur ein Ausleger zulässig. Schmiedeeiserne Verzierungen zählen nicht zur Schildgröße.
  2. Flachwerbeanlagen müssen ganzflächig, parallel zur Fassade angebracht werden. Sie sind zulässig als:

        - auf die Wand gemalte Schrift oder gesetzte Einzelbuchstaben,
        - Schrift auf Schildern vor der Wand,
        - hinterleuchtete Schriftzüge als Einzelbuchstaben vor der Wand.
        Sie dürfen nicht höher als 0,60 m sein und nicht mehr als 0,20 m vor der Fassade heraustreten.

        Die Länge der Werbeanlagen darf höchstens 2/3 der gesamten Fassadenbreite betragen.

        Der Abstand vom nächsten Fassadenabschnitt muss mindestens 1,0 m betragen.

        Eine mehrere Fassadenabschnitte übergreifende Werbung ist unzulässig.

   3.  Die Werbung durch Plakate oder plakatähnliche Werbeträger in Schaufenstern und sonstigen Fenstern darf

         nicht mehr als ein Viertel der Glasfläche verdecken.

   4.  Das Anbringen von Werbeanlagen mit wechselndem und bewegtem Licht ist unzulässig.

        Werbefahnen und großflächige Werbeflächen (größer als 3 m2) wie Werbespannbänder und

        Großwerbetafeln sind unzulässig.

   5.  Für zeitlich begrenzte Werbung für kirchliche, kulturelle, politische, sportliche oder kommerzielle

        Veranstaltungen kann von den Regelungen des § 9 abgewichen werden.
   6.  Warenautomaten sind nur in Verbindung mit Verkaufsstellen und Gaststätten zulässig und sofern sich der

        Anbindungs- bzw. Aufstellungsort außerhalb der Grundfläche des Gebäudes befindet auf einen Automaten

        je Gebäude zu beschränken.

        Sie sind so anzubringen, dass sie das Erscheinungsbild der Fassade nicht beeinträchtigen.

 

§ 10 Außenanlagen

 

  1. Vom öffentlichen Straßenraum einsehbare befestigte Flächen müssen gepflastert, mit kleinformatigen Platten versehen werden oder sind als wassergebundene Decken auszuführen. Die großflächige Verwendung von Asphalt und Beton ist unzulässig.
  2. Vorgärten dürfen nicht als gewerbliche Arbeits- und Lagerflächen genutzt werden. Die Nutzung als Freisitze an gastronomischen Einrichtungen ist zulässig.
  3. Die Einfriedung von Vorgärten und Gärten ist in Form eiserner Gitter, in Holz und als Hecke zulässig. Einfriedungen von zwischen Gebäuden befindlichen Hof- und Lagerflächen sind als geschlossene Bretterzäune mit senkrechter Lattung oder als Mauern zulässig.
  4. Türen und Tore müssen schmiedeeisern oder in Holz gefertigt werden.
  5. Fassadenbegrünung an Gebäuden ist zulässig. Notwendige Kletter- oder Rankhilfen dürfen gliedernde oder schmückende Fassadenteile nicht überdecken.
  6. Stellplätze für bewegliche Abfallsammelbehälter und Wertstoffsammelbehälter sind einzuhausen.

 

§ 11 Stellplätze


Stellplätze sind durch Begrünung abzuschirmen. Garagen sollen in vorhandene bauliche Anlagen integriert werden.

 

§ 12 Abweichungen


In Ausnahmefällen können Abweichungen von einzelnen Festsetzungen zugelassen werden, wenn diese mit den öffentlichen Belangen und den Zielen der Satzung vereinbar sind. Für die Zulassung von Abweichungen gelten gemäß § 61 Absatz 1 - 3 BbgBO die gleichen Verfahrensvorschriften wie bei Bauanträgen.


Über die Zulassung von Abweichungen bei baulichen Veränderungen, die nach § 55 BbgBO keiner Genehmigung bedürfen, entscheidet die Stadtverwaltung Lauchhammer. Abweichungen bei genehmigungspflichtigen Vorhaben können durch die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde zugelassen werden.


§ 13 Ordnungswidrigkeiten


Gemäß § 79 der BbgBO handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Maßnahme durchführt oder durchführen lässt, die den Festsetzungen dieser Satzung entgegensteht. Ordnungswidrigkeiten sind:


- die Nichteinhaltung der Bauflucht § 4
- die Nichteinhaltung der Dachform und Neigung § 5 (1)
- die Nichteinhaltung der Farbe der Dacheindeckung und -überstände § 5 (2) und (4)
- die Überschreitung der Größe und unzulässige Einordnung von Dachgauben § 6 (3)
- die Einordnung unzulässiger Dachaufbauten § 6 (4) und (8)
- die Nichteinhaltung der Fassadensymmetrie § 7(2)
- die Nichtausbildung von Fassadenabschnitten § 7 (3)
- die Überformung historischer Fassadenansichten § 7 (5)
- die Verwendung unzulässiger Fassadenmaterialien § 8 (6, 7, 8, 9)
- die unzulässige Einordnung von Werbeanlagen § 9 (2, 3, 4)
- die unzulässige Anbringung bzw. Aufstellung von Warenautomaten § 9 (8)
- die Nichteinhaltung von Form und Material für Einfriedungen § 10 (3).


Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 79 Abs. 5 BbgBO mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 € geahndet werden.
Über die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei baulichen Veränderungen, die nach § 55 BbgBO keiner Genehmigung bedürfen, entscheidet nach § 79 Abs. 6 BbgBO die Stadtverwaltung Lauchhammer als Sonderordnungsbehörde.                                                                                                                                          
§ 14 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Lauchhammer, 28.02.2006