Anzeige und Antrag für das Abbrennen eines Feuerwerks
Allgemeine Informationen
Pyrotechnische Gegenstände werden nach ihrer Gefährlichkeit oder ihrem Verwendungszweck in folgende Klassen unterteilt:
Klasse I: Kleinstfeuerwerk
Klasse II: Kleinfeuerwerk
Klasse III: Mittelfeuerwerk
Klasse IV: Großfeuerwerk
Klasse T 1, 2: Bühnenfeuerwerk
Für das Abbrennen von Pyrotechnik der Klasse II ist eine Ausnahmegenehmigung von der örtlichen Feuerwehr notwendig (außer für den 31.12. und 01.01. jeden Jahres).
Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Klasse III und IV sowie das Abbrennen von Pyrotechnik in geschlossenen Räumen (bei Veranstaltungen) ist der örtlichen Feuerwehr anzuzeigen und erlaubnispflichtig.
Der Verkauf von Pyrotechnik zum Jahreswechsel ist dem Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik einmalig anzuzeigen.
Die Erteilung einer Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung ist gebührenpflichtig.
Rechtsgrundlagen
Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz-SprengG)
Erste VO zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
Zweite VO zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)
Dritte VO zum Sprengstoffgestz (3. SprengV)
Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG)
Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt
Naturschutz und Raumordnung (GebOMUNR)
Notwendige Unterlagen
Antragsformular für Ausnahmegenehmigung Feuerwerke Klasse II
Anzeigeformular für Feuerwerke Klasse III,IV / T1, 2
(Bereichtigungsschein/Erlaubnisschein vom Amt für Arbeitsschutz notwendig)
Gebühren
Feuerwerk der Klasse II Rahmengebühr = 50,00 €
Feuerwerk Klasse III u. IV / T1, 2 Rahmengebühr = 100 € bis 530 €
Ansprechpartner
Geschäftsbereich IFrau Hoppe
(03574) 488-201
Antrag für das Abbrennen eines Feuerwerks groß