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Der Steuer unterliegt das Halten von mehr als 3 Monate alten Hunden im Stadtgebiet.
Der Hundehalter ist verpflichtet einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Haltung oder - wenn der Hund von einer ihm gehörenden Hündin geworfen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund 3 Monate alt geworden ist, anzumelden
Abgabenordnung
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg
Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg
Hundesteuersatzung
Nachweis über die Herkunft des Hundes.
Kaufvertrag bzw. Tierabgabevertrag vom Tierheim, wenn vorhanden.
Die Anmeldung ist gebührenfrei.
Herr Schröder
(03574) 488-236