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Antrag auf Genehmigung zum Kauf und Gebrauch von Kleinfeuerwerk der Klasse ll


Allgemeine Informationen

 

Pyrotechnische Gegenstände werden nach ihrer Gefährlichkeit oder ihrem Verwendungszweck in folgende Klassen unterteilt:

 

Klasse I:  Kleinstfeuerwerk

Klasse II: Kleinfeuerwerk

Klasse III: Mittelfeuerwerk

Klasse IV: Großfeuerwerk

Klasse T 1, 2: Bühnenfeuerwerk

 

Für das Abbrennen von Pyrotechnik der Klasse II ist eine Ausnahmegenehmigung von der örtlichen Feuerwehr notwendig (außer für den 31.12. und 01.01. jeden Jahres).

 

Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Klasse III und IV sowie das Abbrennen von Pyrotechnik in geschlossenen Räumen (bei Veranstaltungen) ist der örtlichen Feuerwehr anzuzeigen und erlaubnispflichtig.

 

Der Verkauf von Pyrotechnik zum Jahreswechsel ist dem Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik einmalig anzuzeigen.


Die Erteilung einer Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung ist gebührenpflichtig.


Rechtsgrundlagen

  • Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz-SprengG)
  • Erste VO zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
  • Zweite VO zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)
  • Dritte VO zum Sprengstoffgestz (3. SprengV)
  • Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG)
  • Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt
  • Naturschutz und Raumordnung (GebOMUNR)


Notwendige Unterlagen

  • Antragsformular für Ausnahmegenehmigung Feuerwerke Klasse II
  • Anzeigeformular für Feuerwerke Klasse III,IV / T1, 2

        (Bereichtigungsschein/Erlaubnisschein vom Amt für Arbeitsschutz notwendig)


Gebühren

Feuerwerk der Klasse II                      Rahmengebühr = 50,00 €

Feuerwerk Klasse III u. IV / T1, 2       Rahmengebühr = 10,00 € bis 102,00 €


Ansprechpartner

Geschäftsbereich I

 

Frau Kerstin Hoppe
Telefon (03574) 488-201


Formulare

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