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außer Kasse
(ab freitags 2025)
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Am 1. Januar 2025 trat die Grundsteuer nach neuem Recht in Kraft
Die Grundsteuerbescheide werden voraussichtlich ab Anfang März 2025 von der Stadt Lauchhammer versandt. Damit endet zum 31. Dezember 2024 das bisher geltende Grundsteuerrecht per Gesetz. Die Grundsteuer ab 1. Januar 2025 wird gemäß den getroffenen Festlegungen des Grundsteuerwertes und des Grundsteuermessbetrages mit dem Grundsteuerbescheid durch die Stadt Lauchhammer erhoben.
Bitte beachten Sie folgende Hinweise:
Alle Eigentümer von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie land- und forstwirtschaftlichen Flächen erhalten zum 1. Januar 2025 einen neuen Grundsteuerbescheid, der auf Basis der Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2022 erlassen wird.
Liegt Ihnen kein Bescheid vor, empfehlen wir folgende Vorgehensweise:
Wurde gegenüber dem Finanzamt Calau zum 1. Januar 2022 bisher keine Erklärung abgegeben, ist dies umgehend nachzuholen bzw. direkt beim Finanzamt Calau Rücksprache zu halten.
Sind Sie im Besitz einer Garage oder einer Laube auf fremdem Grund und Boden, entfällt die Steuerpflicht. In diesem Fall erhält der Eigentümer des Grund und Bodens einen Bescheid und wird auf Sie zukommen. Eine Stornierung Ihres Bescheides erhalten Sie nicht.
Unterliegen Sie aktuell keiner Steuerpflicht mehr, ist Folgendes zu beachten:
Sofern der Stadt Lauchhammer ein Lastschriftmandat vorliegt, erlischt dieses automatisch.
Ein Dauerauftrag bei Ihrer Bank muss durch Sie selbst beendet werden.
Liegt Ihnen ein Bescheid vor, ist Folgendes zu beachten:
Bestehende Lastschriftmandate werden von der Stadt Lauchhammer entsprechend der Fälligkeiten angepasst.
Ein Dauerauftrag bei Ihrer Bank ist durch Sie zwingend zu aktualisieren – spätestens bis zur ersten Fälligkeit gemäß neuem Bescheid.
Sind Sie mit der Bewertung Ihres Grundstückes nicht einverstanden, wenden Sie sich direkt an das zuständige Finanzamt Calau.
Beachten Sie, dass ein Widerspruch beim Finanzamt Calau keinen Einfluss auf Ihre Zahlungspflicht zu den festgelegten Fälligkeitsterminen hat. Einsprüche sind der Stadt Lauchhammer grundsätzlich nicht bekannt. Korrekturen können bis zu vier Jahre rückwirkend berücksichtigt und vom Finanzamt Calau eingearbeitet werden.
Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass Einwände, Nachfragen zu Festlegungen in der Hauptfest-stellung auf den 1. Januar 2022 (Grundsteuerwert) und der Hauptveranlagung auf den 1. Januar 2025 (Grundsteuermessbetrag) an das zuständige Finanzamt Calau zu richten sind.
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lauchhammer hat in ihrer Sitzung am
11. Dezember 2024 die Festsetzung der Steuersätze für Realsteuern der Stadt Lauchhammer beschlossen:
Grundsteuer A 470 v.H.
Grundsteuer B 480 v.H.
Bild zur Meldung: Am 1. Januar 2025 trat die Grundsteuer nach neuem Recht in Kraft