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Verwaltungsgericht stellt die Nichtwählbarkeit eines Stadtverordneten der Stadt Lauchhammer fest

16. 06. 2021

Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Cottbus

 

Verwaltungsgericht stellt die Nichtwählbarkeit eines Stadtverordneten der Stadt Lauchhammer fest

 

Das Verwaltungsgericht Cottbus hat der Klage eines Bürgers gegen die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lauchhammer auf Grund einer mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2021 stattgegeben. Es hat festgestellt, dass der beigeladene Vorsitzende der Wählvereinigung „Pro Lauchhammer e.V.“ zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung am 26. Mai 2019 nicht wählbar war.

 

Zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt, es habe sich nicht feststellen lassen, dass der Beigeladene – der mit seinem Hauptwohnsitz in einer anderen Gemeinde nicht weit entfernt von Lauchhammer, mit seinem Nebenwohnsitz in Lauchhammer gemeldet war – zum Zeitpunkt der Wahl seit mindestens drei Monaten seinen Wohnsitz in der Stadt besessen habe. Bei Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung verliert der Vertreter seinen Sitz in der Stadtverordnetenversammlung.

 

Das Urteil kann mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg angefochten werden. Urteil der 1. Kammer vom 27. Mai 2021 (VG 1 K 1376/19).

 
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